Heiligenstadt: „Meilenstein für die qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung"

Niedersachsen hat die Weichen für deutliche Qualitätsverbesserungen in der frühkindlichen Bildung gestellt: Ab dem 1. Januar 2015 finanziert das Land eine dritte Fach- oder Betreuungskraft in Krippengruppen mit mindestens elf belegten Plätzen. Das hat der Niedersächsische Landtag mit der Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 am heutigen Donnerstag beschlossen. Damit wird der gesetzliche Mindestpersonalschlüssel von derzeit 1:7,5 bei einer maximalen Gruppengröße von 15 Kindern unter drei Jahren auf 1:5 spürbar verbessert.


„Wir wollen insbesondere unseren Kleinsten die bestmögliche frühkindliche Bildung und Betreuung ermöglichen. Diesem Ziel kommen wir mit der Einführung der dritten Kraft in Krippengruppen deutlich näher. Der stufenweise Einstieg in die Finanzierung einer dritten Betreuungskraft in Krippengruppen ist ein Meilenstein für die qualitative Weiterentwicklung der Kindertagesbetreuung in Niedersachsen", erklärt hierzu Niedersachsens Kultusministerin Frauke Heiligenstadt.

 

Frühkindliche Bildung erklärter Schwerpunkt der Landesregierung

Die Investition von rund 240 Millionen Euro bis 2018 für die dritte Betreuungskraft sei bestens investiertes Geld, so die Kultusministerin. „Jeder Euro, den wir für eine gute Betreuung und für die frühkindliche Bildung und Förderung ausgeben, zahlt sich doppelt und dreifach aus. Denn schon in den ersten Lebensjahren werden bei Kindern die Grundlagen für spätere Entwicklungs-, Teilhabe- und Bildungschancen geschaffen. Genau deshalb ist die Stärkung der frühkindlichen Bildung auch ein erklärter Schwerpunkt der Landesregierung, für den ich mich aus persönlicher Überzeugung einsetze. Ich danke der Regierungskoalition von SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die große Unterstützung bei diesem Kurs", so Heiligenstadt.


Mit dem heutigen Beschluss gewährt das Land für eine am 1. Januar 2015 regelmäßig in einer Krippengruppe tätige dritte Kraft auf der Basis der Jahreswochenstundenpauschale für eine sonstige Fach- und Betreuungskraft ab dem 1. Januar 2015 eine Finanzhilfe in Höhe von 100 Prozent für bis zu 20 Stunden wöchentlich. Bis zur verbindlichen Einführung der dritten Kraft ab dem 1. August 2020 erhöht sich die Finanzhilfe des Landes schrittweise: Im Kindergartenjahr 2016/2017 steigt die Höchststundenzahl auf 23 Stunden, ab dem Kindergartenjahr 2017/2018 auf 26 Stunden, ab dem Kindergartenjahr 2018/2019 auf 29 Stunden und ab dem Kindergartenjahr 2019/2020 auf 32 Stunden. Mit der verpflichtenden Einführung in 2020 wird die Finanzhilfe für die dritte Kraft ohne Beschränkung auf eine Höchststundenzahl gewährt, also für die gesamte Betreuungszeit der Gruppe.


Die Einführung der dritten Kraft in den niedersächsischen Krippen sieht außerdem einen Bestandsschutz für bestehende Arbeitsverhältnisse von dritten Kräften vor, auch wenn formal die Qualifikationsanforderung Sozialassistentin oder Sozialassistent mit Schwerpunkt Sozialpädagogik nicht erfüllt wird. So können die Träger zum Beispiel für Tagespflegepersonen oder Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger Finanzhilfe beantragen, wenn diese seit dem 1. September 2014 ununterbrochen bis zum 31. Dezember 2014 als Fach- oder Betreuungskraft in einer Krippengruppe tätig waren. Heiligenstadt: „Es geht um den Schutz der Beschäftigten und darum, regionale Unterschiede und Besonderheiten zu berücksichtigen."

 

Frage-Antwort-Katalog zur Umsetzung und Lesefassung des Gesetzes online

Um die Träger über die Details zur Einführung der dritten Kraft zu informieren und bei der Umsetzung zu unterstützen, geht das Niedersächsische Kultusministerium in einem Frage-Antwort-Katalog auf die wichtigsten Neuerungen ein. Dieser ist hier auf der Homepage des Niedersächsischen Kultusministeriums abrufbar. Hier findet sich auch eine Lesefassung des Gesetzestextes zur Einführung der dritten Kraft in Krippengruppen.

 

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium